Gründerfonds Ruhr
Der Fonds II
SFDR Offenlegung
Verpflichtende Angaben gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088 ("SFDR"):
I. Transparenz bei den Strategien für den Umfang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 3 SFDR)
Ruhrgründer Management GmbH ist ein langfristiger Investor, der seine Verantwortung gegenüber Investoren, Portfoliounternehmen und Stakeholdern im weiteren Ökosystem, in dem das Unternehmen und seine Portfoliounternehmen tätig sind, wahrnimmt. Die Ruhrgründer Management GmbH beachtet Nachhaltigkeitsrisiken in seinen Investmententscheidungen und in der Verwaltung seiner Portfoliounternehmen. Darüber hinaus können Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung und der Risikobewertung im Vorfeld jeder Investition berücksichtigt werden.
II. Transparenz über negative Nachhaltigkeitsauswirkungen (Artikel 4 SFDR)
Art. 4 SFDR sieht einen Rahmen vor, der darauf abzielt, Transparenz in Bezug auf etwaige prinzipiell negative Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu schaffen. Zu diesem Zweck müssen Finanzmarktteilnehmer wie die Ruhrgründer Management GmbH bestimmte Informationen offenlegen (unter Berücksichtigung der Regulatory Technical Standards (RTS) aus der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288). Derzeit berücksichtigt die Ruhrgründer Management GmbH keine prinzipiellen negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, da es der Ansicht ist, dass die ihm von den Portfoliounternehmen in Bezug auf die Investitionen zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichen, um dies zu tun. Die Ruhrgründer Management GmbH wird die Entwicklungen im Hinblick auf die verfügbaren Informationen beobachten und prüfen, ob es in Zukunft für die Ruhrgründer Management GmbH sinnvoll ist, die in Art. 4 des SFDR-Rahmens (einschließlich der RTS in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288) geforderten Informationen offen zu legen.
III. Transparenz bei der Vergütungspolitik (Artikel 5 SFDR)
Als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Abs. 4 KAGB ist die Ruhrgründer Management GmbH nicht verpflichtet eine Vergütungspolitik im Sinne des KAGB zu etablieren. Folglich werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht in die Vergütungspolitik von Ruhrgründer Management GmbH einbezogen.